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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 108/2000
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
2 Ss 108/2000 OLG Hamm 14 Ns 11 Js 622/98 (66/99) LG Bochum
gegen
Strafsache
Wegen Diebstahls.
Auf die Revisionen der Angeklagten vom 18. bzw. 22. Oktober 1999 gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe:
I.
Die Angeklagten sind vom Amtsgericht wegen der Entwendung eines Pkws Daimler Benz am 16. Juli 1998 vom Parkplatz des Ruhrpark-Einkaufszentrums wie folgt verurteilt worden: Der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Die Angeklagten verfolgen mit ihren Revisionen nunmehr ihr Ziel, freigesprochen zu werden, weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen, so dass die Revisionen - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen waren. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten M wegen Beihilfe, die aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Verwerfungsantrag dargelegten Gründen, in keiner Weise zu beanstanden ist.
Der besonderen Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte:
Der Angeklagte W macht mit seiner Sachrüge besonders geltend, die Ausführungen des Landgerichts zur Identifizierung der Angeklagten seien nicht frei von Rechtsfehlern, da sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Problematik des wiederholten Wiedererkennens auseinandergesetzt habe. Dem landgerichtlichen Urteil lasse sich nämlich insbesondere nicht entnehmen, auf welche Identifizierung durch den Zeugen D es die Verurteilung des Angeklagten W stütze.
Die außerordentlich umfangreiche Beweiswürdigung des Landgerichts zur Identifizierung der Angeklagten durch den insoweit allein zur Verfügung stehenden Zeugen D lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Zeuge hat die Täter bei der Tatausführung am 16. Juli 1998 längere Zeit beobachtet. Er hat den Angeklagten M dann am 17. Juli 1998 bei einer Einzellichtbildvorlage sicher wiedererkannt, nachdem er zuvor den Vater des Angeklagten, von dem ihm ebenfalls ein Lichtbild gezeigt worden war, als Fahrer des bei dem Diebstahl beobachteten Pkws ausgeschlossen hatte. Die äußere Erscheinung des Angeklagten hat der Zeuge am 17. Juli 1998 bei seiner polizeilichen Vernehmung zutreffend beschrieben. Am 18. Juli 1998 hat der Zeuge den Angeklagten M in der Nähe des Tatorts in einem Pkw wiedergesehen und als einer der an dem Diebstahl vom 16. Juli 1998 beteiligten Täter wiedererkannt. In dem Beifahrer des Angeklagten M zu diesem Zeitpunkt hat er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Angeklagten W wiedererkannt. Dieser - dem Zeugen zu dem Zeitpunkt namentlich unbekannte - Beifahrer wurde von dem Angeklagten M zu dem Haus gebracht, in dem der Angeklagte W seinen Wohnsitz hatte, was dem Zeugen zu dem Zeitpunkt aber unbekannt war. Von dem Angeklagten W ist dem Zeugen dann am 11. August 1998 ein Lichtbild vorgelegt worden, auf dem er diesen Angeklagten ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter wiedererkannt hat. Schließlich hat der Zeuge den Angeklagten W noch einmal am 1. September 1998 in der Nähe des Tatorts gesehen und wiedererkannt. In der landgerichtlichen Hauptverhandlung war sich der Zeuge hinsichtlich des Wiedererkennens zu 70 % sicher, dass es sich bei den beiden Angeklagten, die nicht ausdrücklich bestritten haben, sich am 16. Juli 1998 im Ruhrparkzentrum aufgehalten haben, um die Täter des von ihm beobachteten Pkw-Diebstahls gehandelt hat. Der Zeuge hat weiter angegeben, "tief in ihm sei aber mehr", und zwar bei dem Angeklagten M Sicherheit von 90 %, bei dem Angeklagten W nur deshalb nicht mehr, weil dieser zur Tatzeit seine Haare schulterlang getragen habe, jetzt aber einen Kurzhaarschnitt trage und er noch in der 1. Instanz helle Strähnen in den Haaren gehabt habe, die er jetzt nicht mehr habe. Aus all dem hat das, Landgericht nach ausführlicher und eingehender Auseinandersetzung mit den jeweiligen Wiedererkennungsakten in Verbindung mit den Gesamtumständen den Schluss gezogen, dass es die Angeklagten waren, die am 16. Juli 1998 den festgestellten Pkw-Diebstahl begingen.
Dies ist - entgegen der Ansicht insbesondere der Revision des Angeklagten W - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist zwar der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 16, 204 ff.; 28, 210; BGH NStZ 1996, 350; BGH StV 1995 452 = 511, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe u.a. OLG Köln StV 1994, 67; OLG Düsseldorf StV 1994, 8; OLG Rostock StV 1996, 419) der Tatrichter sich des nach allgemeiner Meinung (vgl. dazu die Literaturnachweise bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 511) beschränkten Beweiswertes des wiederholten Wiedererkennens bewusst sein muss. Zutreffend ist es auch, wenn die Revision darauf hinweist, dass der Tatrichter grundsätzlich in den Urteilsgründen erörtern muss, ob ein Wiedererkennungszeuge sich bei dem erneuten Wiedererkennen ggf. unbewusst an einer früheren Identifizierung aufgrund eines früheren Wiedererkennungsaktes orientiert hat, er also möglicherweise nur die Person wiedererkannt hat, die er bereits zuvor gesehen hatte (BGH NStZ 1996, 350). Die Revision verkennt jedoch, dass, worauf aber die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, die Rechtsprechung des BGH und auch die der übrigen Obergerichte hinsichtlich der Notwendigkeit der Erörterung des Beweiswertes des wiederholten Wiedererkennens nicht etwa eine formalrechtliche, in jedem Fall bestehende Erörterungspflicht normiert hat. Vielmehr hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4. März 1997 (1 StR 778/96 - NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62) ausdrücklich klar gestellt, dass sachlich-rechtliche Gründe die Erörterung nur dann gebieten, wenn die Umstände des Falles dazu Anlass geben. Die Fälle in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in denen Erörterungsbedarf bestanden habe, dürften nicht in der Weise formalisiert werden, dass der beschränkte Beweiswert eines erneuten Wiedererkennens in allen Fällen, in denen ein Zeuge einen Täter mehrmals identifiziert habe, stets zu problematisieren sei. Der Tatrichter sei auch insoweit nicht an Beweisregeln gebunden.
Dem schließt sich der Senat an. Es ist Aufgabe des Tatrichters die von ihm erhobenen Beweise zu würdigen und sich auf dieser Grundlage seine Überzeugung von dem Bewiesen- bzw. Nichtbewiesensein einer Tatsache zu bilden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen (BGH NStZ 1993, 501) und insbesondere besondere Umstände zu erörtern. Beweisregeln bestehen grundsätzlich aber nicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 261 StPO Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsgericht hat das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, wenn es frei von Rechtsfehlern ist, hinzunehmen.
Danach ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich nicht (ausdrücklich) mit dem beschränkten Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens auseinandergesetzt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob nicht schon dem Gesamtzusammenhang der außerordentlich ausführlichen, detailreichen und sich mit allen, ggf. auch zugunsten der Angeklagten sprechenden, Einzelheiten der jeweiligen Wiedererkennungsakte beschäftigenden Beweiswürdigung entnommen werden kann bzw. muss, dass sich das Landgericht des eingeschränkten Beweiswertes des wiederholten Wiedererkennens bewusst gewesen ist, dies jedoch nur nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn selbst wenn diese Annahme nicht berechtigt wäre, sind die Ausführungen des Landgerichts zum Wiedererkennen der beiden Angeklagten durch den Zeugen D aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vorliegend war nämlich ein Anlass zur besonderen Erörterung im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62). Die Revision übersieht nämlich, dass der Zeuge D beide Angeklagte jeweils bei dem ersten Wiedererkennungsakt am 17. Juli 1998 bzw. am 11. August 1998 ohne Zweifel wiedererkannt hat, nachdem er zuvor bei dem Angeklagten M dessen Vater als Täter sicher ausgeschlossen und die äußere Erscheinung des Angeklagten W zutreffend beschrieben hatte. Hinzu kommt, dass beide Angeklagte nicht ausdrücklich bestritten haben, sich am 16. Juli 1998 ggf. am Tatort aufgehalten zu haben und sie zudem nicht in Abrede gestellt haben, auch am 18. Juli 1998, als der Zeuge sie erneut in der Nähe des Tatortes gesehen hat, im Ruhrparkzentrum gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt fuhren sie zudem in dem Pkw Ford Fiesta, der dem Angeklagten M von dessen Vater zur Verfügung gestellt worden war. Schließlich begaben sie sich zu dem Haus in Bochum, in dem der Angeklagte W zu der Zeit, was der Zeuge D aber nicht wusste, polizeilich gemeldet war.
Damit ist die fehlende (ausdrückliche) Erörterung des wiederholten Wiedererkennens nicht zu beanstanden.
2.
Ein Rechtsfehler liegt - entgegen der Annahme der Revision des Angeklagten Majewski - auch nicht darin, dass das Landgericht den Angaben des Zeugen D hinsichtlich der Identifizierung in vollem Umfang geglaubt hat, obwohl der Zeuge, was er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung hinsichtlich der Frage, warum er den von ihm beobachteten Diebstahl nicht sofort gemeldet habe, nicht die Wahrheit gesagt hat. An die Beweiswürdigung werden zwar von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt, wenn ein Teil der Aussage eines Zeugen für glaubhaft erachtet wird, ein anderer dagegen nicht (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 267 Rn. 12). Es besteht jedoch auch insoweit keine bindende Beweisregel des Inhalts, dass einem Zeugen, der zu einem Punkt nicht die Wahrheit gesagt hat, generell nicht geglaubt werden dürfe (BGH NStZ-RR 1998, 276). Vielmehr ist der Tatrichter auch insoweit in der Würdigung der erhobenen Beweise grundsätzlich frei. Kann er sich auf nachvollziehbare Gründe stützen, darf, er einem Zeugen selbst dann Glauben schenken, wenn dieser sich in anderem Zusammenhang nicht an die Wahrheit gehalten hat (BGH, a.a.0.).
Die vom Landgericht insoweit angeführten Gründe sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist erklärlich und nachvollziehbar, dass der Zeuge D bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei am 17. August 1998, als er noch glaubte, den Pkw-Diebstahl selbst aufklären zu können und damit in den Genuss der Versicherungsprämie zu kommen, seine Tätigkeit für die Versicherung verborgen gehalten und zur Erklärung für die späte Meldung des Diebstahls einen privaten Termin vorgeschoben hat. Dies ist ein rein im privaten Bereich des Zeugen liegender, mit dem Tatgeschehen und schon gar nicht mit der Identifizierung der Angeklagten in Zusammenhang stehender Umstand. Dieser musste das Landgericht nicht dazu veranlassen, der Aussage des Zeugen, der im übrigen schon am 27. August 1998 eingeräumt hat, insoweit die Unwahrheit gesagt zu haben, insgesamt keinen Glauben zu schenken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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